Januar 2017
fws-design-group hat das Laden- und
Ausstellunsgelände in Hanau aufgegeben.
Geschäftseröffnung
wegen baulicher Mängel verschoben. Vermieter erfüllt nicht den
Mietvertrag.
Die Eröffnung der Ausstellungs-,
Verkaufs- und Lagerhalle in Hanau - Mittelbuchen konnte am 1. März 2015 nicht
eröffnet werden.
Bauliche Mängel konnten bis zum Eröffnungstermin vom Vermieter trotz
schriftlicher Zusage nicht erfüllt werden.
Grund der Eröffnungsverzögerung ist der marode Eingangsbereich. Aus
versicherungstechnischen Gründen ist es nicht möglich, den Zugang für
den Kundenkreis zu öffnen. Die Deckenplatten fallen wegen
Wassereinbruch aus den Halterungen.
Trotz mehrfacher Mahnung erteilte der Vermieter den Auftrag zur
Herstellung des Eingangsbereich erst neun Monate später, ein
ordentliches Eingangselement installiern zu lassen. Trotzdem bleibt der
Eingangsbereich im Innenbereich wie vor 20 Jahren.
Trotz aller
Missstände wurde am 19. Januar 2016, als ca. 1 Jahr später mit dem Oberbürgermeister
Claus Kaminsky und Ortsvorsteher Arnold Hofacker der Ladenbereich
feierlich eröffnet.

Die Internet-Zeitung der VORSPRUNG
berichtet darüber.
Link:
http://www.vorsprung-online.de/unternehmen/83713-fws-design-laden-belebt-mittelbuecher-ortskern.html
Alle Bemühungen mit dem Vermieter, eine Einigung zu erziehlen, den
Mitbeginn auf den Zeitpunkt des fertiggestellten Eingangsbereiches zu
verschieben, sind an der Hartnäckigkeit und Geldgier gescheitert.
Damit haben die Lizenznehmer auf eine Verlängerung des Mietvertrages
verzichtet und sind in die alten Lagerräume in Gründau zurückgekehrt.
Aus Sicherheitsgründen wurden die Geschäfträume nicht aufgegeben. Es
war nach einigen Monaten ersichtlich, dass mit diesem Vermieter kein
ordentliches Mietverhältnis zu Stande kommen kann.
In dem Link verweisen wir gerne auf die erkannte Mängelaufstellung des
Vermieters.
Anlage Mängelliste
vom 06.12.2014 (PDF)
Der Rechtsfall ist noch am Laufen.
Hätte der Anwalt rechtzeitig informieren müssen?
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner
eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der
Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
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1. |
der Schuldner
die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, |
|
2. |
der
Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die
termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des
Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer
den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger
wesentlich ist, oder |
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3. |
im Falle
einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den
sofortigen Rücktritt rechtfertigen. |
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der
Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat
der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom
ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein
Interesse hat. 2Hat
der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum
Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
Annahme ist.
Auf Anfrage sind wir bereit, weiteren aktuellen Schriftverkehr und
Urteile vorzulegen.
Gerne nehmen wir Informationen und Erfahrungen auf!
An Mail: info@fws-design-group.de
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